Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 33.Paragraph 33,
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258563