(2)Absatz 2,Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.Die in Paragraph 24,, Paragraph 29, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.