Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Strafbestimmung
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
(3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40258707