Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Verordnungsermächtigung
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
der Mindeststeuerbericht,
der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3,der Nachweis der Benennung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3,
die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 unddie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40258711