Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erstmalige Meldungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259172