Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Bezügen oberster Organe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1987Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259602