Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 35/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 221/2025
§ 1901.01.202331.12.2024 BGBl. II Nr. 35/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 35/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 221/2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt
Organisatorische Förderungsmaßnahmen

Berichtspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen. Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Einhaltung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      1. Litera a
        rechtzeitig, jedenfalls vor Verlautbarung, über den Wortlaut einer Ausschreibung oder der Interessentinnen- und Interessentensuche,
      2. Litera b
        Ablehnungen von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe,
      3. Litera c
        Ablehnungen von Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe,
      4. Litera d
        Ablehnungen von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern in den Ressortbereich des BMI,
      5. Litera e
        Beendigungen der Probeverwendung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      6. Litera f
        Gewährungen von Karenzurlauben, Sabbaticals und Verwendungsänderungen,
      7. Litera g
        Ausschreibungen von Fortbildungsseminaren sowie
      8. Litera h
        allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.
    2. Ziffer 2
      Die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Entscheidung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      1. Litera a
        bei Planstellenbesetzungen oder Verwendungsänderungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      2. Litera b
        bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
      3. Litera c
        bei der Zusammensetzung von Kommissionen sowie
      4. Litera d
        vor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.

Für die Abgabe der Stellungnahme sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten auf Verlangen alle dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und eine Frist von zumindest 14 Tage einzuräumen.

  1. Ziffer 3
    Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist im Bereich der Zentralstelle in den Entscheidungsprozess einzubinden bei:
    1. Litera a
      der Erlassung des Frauenförderungsplans (Vorschlagsrecht),
    2. Litera b
      Organisationsänderungen im BMI,
    3. Litera c
      neu einzurichtenden Kommissionen, Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien,
    4. Litera d
      der Zusammensetzung von Projekt- und Arbeitsgruppen im Hinblick auf die geschlechterspezifische Ausgewogenheit sowie
    5. Litera e
      der Erhebung des Bildungsbedarfs.
  1. Absatz 2,Zu Aufnahmegesprächen, Bewerbungsgesprächen und Auswahlhearings sind die zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme einzuladen.
  2. Absatz 3,Der Frauenanteil unter allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren von den zuständigen Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember 2024.
  3. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.
  4. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI und die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sind bei Vorliegen eines Verdachts einer Diskriminierung von Frauen oder Männern nach dem B-GlBG, insbesondere gemäß Paragraphen 4 und 4 a B-GlBG, unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus sind ihnen auf Verlangen bei Vorliegen eines Verdachts einer Diskriminierung alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Interessentinnensuche, Projektgruppe, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260228