Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Marktprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 11.Paragraph 11,
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
32,83 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
23,83 Cent/kWh.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40260913