Rechtstracker.at

§ 5 HGHAG

Fassungen
01.09.1962 bis 04.01.1970 — BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute05.01.1970 § → § BGBl. Nr. 462/1969
§ 501.09.196204.01.1970 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1962BGBl. Nr. 235/1962

Außerkrafttretensdatum

04.01.1970danach: BGBl. Nr. 462/1969

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf für die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 120 Stunden, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche), 110 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten. Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf für die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 96 Stunden, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 88 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der im Paragraph 6, getroffenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer die in den Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.
  3. Absatz 3,Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren sind.
  4. Absatz 4,Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 13 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem, insofern sie mehr als 4 1/2 Stunden beträgt, durch eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen im nachstehend angeführten Mindestausmaß zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen mindestens betragen
    1. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden bis zu 6 Stunden
      20 Minuten,
    2. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 8 Stunden
      30 Minuten,
    3. bei
      einer Arbeitszeit von 8 bis 9 Stunden
      45 Minuten,
    4. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
      60 Minuten.
  5. Absatz 5,Eine Überschreitung der sich aus Absatz eins, ergebenden Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen. Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit kein Ausgleich durch Freizeit gewährt wird.
  6. Absatz 6,Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder der Nachtruhe gemäß Absatz 3 und 4 ist nur gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers während dieser Zeiten aus dringenden, unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich gewährt wird oder nicht. Die Höhe dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festgesetzt.
  7. Absatz 7,Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Absatz 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Absatz 5 und 6, Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (Paragraph 2, Absatz eins,) getroffen wurden.
  8. Absatz 8,Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern beschäftigt werden, haben diese Tatsache jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260918

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P5/NOR40260918