Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Urlaub.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat.Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Art leisten (Paragraph eins, Absatz 2,), erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Urlaubes bereits nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werktage und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 25 Jahre gedauert hat.
(3)Absatz 3,Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 18 Werktagen das Eineinhalbfache, bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 18 Werktagen das Eineinhalbfache, bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zweifache und bei einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen das Zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.
(4)Absatz 4,Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR40260922