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§ 10 HGHAG

Fassungen
01.09.1962 bis 31.08.1974 — BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2017
§ 1001.01.200130.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2000
§ 1001.07.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 1001.09.197430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 399/1974
§ 1001.09.196231.08.1974 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1962BGBl. Nr. 235/1962

Außerkrafttretensdatum

31.08.1974danach: BGBl. Nr. 399/1974

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Dienstverhinderung.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wochen, falls es schon länger als 6 Monate gedauert hat, durch 4 Wochen. Ist die Dienstverhinderung durch einen Arbeitsunfall verursacht worden, so besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bereits ab dem Beginn des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer behält ferner, wenn das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens 1 Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Schlagworte

Kuraufenthalt, Heilanstalt

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P10/NOR40260925