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§ 17 HGHAG

Fassungen
01.09.1962 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1701.07.199322.12.2018 § → § BGBl. Nr. 335/1993
§ 1701.09.196230.06.1993 BGBl. Nr. 235/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1962BGBl. Nr. 235/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 335/1993

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Außerordentliches Entgelt.

Paragraph 17, (1) Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Geldbezügen einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.) zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage; es erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.

(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird.

(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung (Paragraph 10,) erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der für das außerordentliche Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses zählt.

  1. Absatz 4,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war.

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260932

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P17/NOR40260932