Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.Paragraph 16, Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20,) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Absatz 2, die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (Paragraph 20,).
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261057