Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1956Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.Paragraph 23, Zinsen und Gewinnanteile.
(1)Absatz eins,Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2)Absatz 2,Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden.
(3)Absatz 3,Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261061