Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 58. Höchste zulässige FahrgeschwindigkeitParagraph 58, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1)Absatz eins,Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
im Hinblick auf das Fahrzeug
mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Heeresfahrzeuge, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse
80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
100 km/h,
mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind
80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
100 km/h,
mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird
50 km/h;
im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 62, Absatz 4
25 km/h
land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen
25 km/h,
beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,) durchgeführt werden,
25 km/h,
beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällenbeim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der Litera d, angeführten Fällen
40 km/h;
beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen
60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
70 km/h;
bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügenbei anderen als in der Litera a, b, oder f angeführten Kraftwagenzügen
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
100 km/h,
beim Ziehen eines leichten Anhängers
100 km/h,
beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt,
25 km/h;
im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,)
25 km/h.
bei Langgutfuhren
50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
bei Großviehtransporten
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten
25 km/h,
bei Fahrten gemäß
§ 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
§ 52 Abs. 5a, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (§ 52 Abs. 5 lit. a) durchgeführt wird,Paragraph 52, Absatz 5 a,, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (Paragraph 52, Absatz 5, Litera a,) durchgeführt wird,
§ 54 Abs. 2 sowieParagraph 54, Absatz 2, sowie
beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist
25 km/h.
(2)Absatz 2,Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
Schlagworte
Rettungsfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Dokumentnummer
NOR40261175