Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 6,) einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(3)Absatz 3,Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
(4)Absatz 4,Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(5)Absatz 5,Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.Im Förderungsvertrag gemäß Absatz 3, sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6)Absatz 6,Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40261499