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§ 14 AVV 2024

Fassungen
ab 01.01.2029 — BGBl. II Nr. 118/2024 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 118/2024 (Stammfassung)
§ 1401.01.2029 § → § BGBl. II Nr. 118/2024 (Stammfassung)
§ 1401.01.202531.12.2028 § → § BGBl. II Nr. 118/2024 (Stammfassung)
§ 1414.05.202431.12.2024 BGBl. II Nr. 118/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2029BGBl. II Nr. 118/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV 2024

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Andere als normale Betriebsbedingungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so muss der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich veranlassen.
  2. Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wiederaufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      die Halbstundenmittelwerte für gesamten flüchtigen organischen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

15.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40262002