Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 13Anlage 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 13
Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen, sowie erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung von bereits bestehenden Erkrankungen der in Behandlung stehenden Personen im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Kindesalter
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40262023