Rechtstracker.at

§ 66 TGG 2024

Fassungen
01.07.2024 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 6601.07.202430.06.2025 BGBl. I Nr. 53/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. I Nr. 53/2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Hauptstück
Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Kostentragung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Der Bund trägt die Kosten
    1. Ziffer eins
      der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (Paragraph 68,);
    2. Ziffer 2
      der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;
    3. Ziffer 3
      der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
    4. Ziffer 4
      der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;
    5. Ziffer 5
      der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;
    6. Ziffer 6
      der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;
    7. Ziffer 7
      der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;
    8. Ziffer 8
      der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;
    9. Ziffer 9
      der nach Maßgabe des Paragraph 65, gewährten Prämien;
    10. Ziffer 10
      der Vergütung für die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, bestellten Personen;
    11. Ziffer 11
      für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;
    12. Ziffer 12
      für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;
    13. Ziffer 13
      für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.
  2. Absatz 2,Die Länder tragen die Kosten
    1. Ziffer eins
      für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des Paragraph 2, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,;
    2. Ziffer 2
      für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz 5,;
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;
    5. Ziffer 5
      für aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten
    1. Ziffer eins
      für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
    3. Ziffer 3
      für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;
    4. Ziffer 4
      für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß Paragraph 32,;
    5. Ziffer 5
      für durch Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 13, vom Bund zu tragen sind;
    6. Ziffer 6
      für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme, Amtssachaufwand

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262152