Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2024
Schlagworte
Nahlogistik, Nahlogistikerin
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40262805