Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstoffförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinien
§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40263003