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§ 8a SBBG

Fassungen
01.09.2024 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 108/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 107/2025
§ 8a01.09.202431.12.2025 BGBl. I Nr. 108/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 108/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. I Nr. 107/2025

Abkürzung

SBBG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung kann mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Transaktion ein Unternehmen betrifft, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erstellt wurde.
    Das Amt für Betrugsbekämpfung kann – auch nachträglich – vorsehen, dass ein bestimmter Betrag davon ausgenommen ist, wenn Anhaltspunkte für durch Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Bei diesem Betrag ist auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt abzustellen.
  2. Absatz 2,Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
  3. Absatz 3,Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, sind über Maßnahmen nach Absatz eins, zu verständigen.
  4. Absatz 4,Der Bescheid nach Absatz eins, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263082