Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Übertragung in elektronische Dokumente
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Absatz 2, gesondert aufzubewahren oder gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Absatz eins, vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40263270