Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Fördervertrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40263974