Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
1. Abschnitt
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Schlagworte
Labordiagnostik
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264009