Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Diätologin / Diätologe
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
die fachspezifische Diagnose,
die Planung der Interventionen,
die Durchführung der Interventionen und
die Evaluierung und Reflexion;
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Schlagworte
Ernährungsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264012