Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Logopädin / Logopäde
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
die Anamnese und Analyse,
die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
die Festlegung von Zielen,
die Planung von Interventionen,
die Durchführung der Interventionen und
die Evaluierung und Reflexion;
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264018