Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Orthoptistin / Orthoptist
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
die Anamnese und Analytik / Analyse,
fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
die Durchführung der Interventionen und
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Schlagworte
Bewegungsstörung, Befundungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264021