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Art. 2 § 22d BEinstG

Fassungen
19.07.2024 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 98/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 22d heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
Art. 2 § 22d19.07.202424.07.2025 BGBl. I Nr. 98/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

19.07.2024BGBl. I Nr. 98/2024

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Aufgaben

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
    Insbesondere sollen sie
    1. Litera a
      Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
    2. Litera b
      den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
    3. Litera c
      mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
      1. Ziffer eins
        im baulichen Bereich,
      2. Ziffer 2
        im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
      3. Ziffer 3
        bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
      4. Ziffer 4
        bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
      5. Ziffer 5
        bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
      6. Ziffer 6
        bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
      7. Ziffer 7
        in Vergabeverfahren;
    4. Litera d
      sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
    5. Litera e
      mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

Schlagworte

Informationstechnologie, Sicherheitsplan, Krisenplan, Krisenfall, Öffentlichkeitsarbeit

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264114