Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DORA-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Erweiterte Tests
§ 6.Paragraph 6,
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 17.1.2025 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 17.1.2025 in Kraft)
(3)Absatz 3,Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Rechtsträger gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische NationalbankIm Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank
(Anm.: Z 1 bis 3 treten mit 17.1.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 treten mit 17.1.2025 in Kraft)
auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen undauf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
(Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 5, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264175