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§ 53 SVSG

Fassungen
01.01.2022 bis 31.03.2026 — BGBl. I Nr. 106/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 14/2026
§ 5301.01.202231.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 5301.01.202031.12.2021 BGBl. I Nr. 106/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 106/2024

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026danach: BGBl. I Nr. 14/2026

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Abschnitt römisch eins des Dritten Teiles samt Überschrift sowie Paragraph 52, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit 31. Dezember 2019 endet die laufende Funktionsperiode der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
  4. Absatz 3 a,Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei sonstiger Enthebung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, zu erbringen ist.
  5. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat bis längstens 31. Dezember 2020 eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiter.
  6. Absatz 5,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ab 1. Jänner 2020 für das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht sowie das Leistungsrecht der in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG sachlich zuständig ist, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz eins, ASVG versicherten selbstständig Erwerbstätigen zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung bzw. Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten, der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet.
  7. Absatz 6,Zum 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Eintritts des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbstständig Erwerbstätigen fallen mit 1. Jänner 2020 ausnahmslos in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  8. Absatz 7,Ein gemeinsamer Rechnungskreis ist von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dann zu beschließen, wenn die beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Das Vorliegen der Voraussetzung ist von der Hauptversammlung zu beurteilen. In diesem Beschluss ist der Zeitpunkt der Zusammenführung der Rechnungskreise ausdrücklich festzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Rechnungskreise getrennt nach:
    1. Ziffer eins
      Personen, die dem GSVG und FSVG oder
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem BSVG
    unterliegen, zu führen.
  9. Absatz 8,Der Unterstützungsfonds ist getrennt nach zwei Rechnungskreisen zu führen für:
    1. Ziffer eins
      Versicherte nach dem GSVG und FSVG sowie
    2. Ziffer 2
      Versicherte nach dem BSVG.
    Ein gemeinsamer Rechnungskreis ist von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erst dann zu beschließen, wenn die beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. In diesem Beschluss ist der Zeitpunkt der Zusammenführung der Rechnungskreise ausdrücklich festzulegen.
  10. Absatz 9,Ziel ist es, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Versicherungsanstalt zu vereinheitlichen. Die Versicherungsanstalt hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, beginnend ab 30. Juni 2020, über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung zu berichten.
  11. Absatz 10,Für Bedienstete der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die am 31. Dezember 2019 mit einer Funktion nach Paragraph 230, Absatz 3 a, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 a, BSVG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von Paragraph 230, Absatz 3 b, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 b, BSVG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung die Regelungen des Paragraph 36, Absatz 3, DO. A bzw. des Paragraph 36, Absatz 2, DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
  12. Absatz 11,Sozialversicherungsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gekündigt werden.“

Schlagworte

Versicherungsrecht, Versichertenstammdaten, Beitragsrecht, Versicherungsvertreterin

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40264511