Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
27.12.1961 bis 23.06.1971 — BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 427.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.12.1961BGBl. Nr. 286/1961

Außerkrafttretensdatum

23.06.1971danach: BGBl. Nr. 161/1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. ABSCHNITT. – FLUGGEPÄCKSCHEIN.

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Bei der Beförderung von Reisegepäck hat der Luftfrachtführer einen Fluggepäckschein auszustellen, soweit es sich nicht um kleine Gegenstände zum persönlichen Gebrauch handelt, die der Reisende in seiner Obhut behält.
  2. Absatz 2,Der Fluggepäckschein wird in zwei Stücken ausgefertigt; das eine ist für den Reisenden, das andere für den Luftfrachtführer bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Fluggepäckschein soll folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Ort und Tag der Ausstellung;
    2. Litera b
      Abgangs- und Bestimmungsort;
    3. Litera c
      Namen und Anschrift des oder der Luftfrachtführer;
    4. Litera d
      die Nummern des Flugscheines;
    5. Litera e
      die Angabe, daß das Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheines ausgeliefert wird;
    6. Litera f
      Anzahl und Gewicht der Gepäckstücke;
    7. Litera g
      den Betrag des gemäß Artikel 22 Absatz 2 deklarierten Wertes;
    8. Litera h
      die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
  4. Absatz 4,Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags ist es ohne Einfluß, wenn der Fluggepäckschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmäßig ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck angenommen, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder enthält der Schein nicht die unter d), f), h) vorgesehenen Angaben, so kann der Luftfrachtführer sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken.

Schlagworte

Abgangsort

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264857

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A4/NOR40264857