Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8.
Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Ausstellung;
Abgangs- und Bestimmungsort;
die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, daß er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne daß die Beförderung hiedurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
Namen und Anschrift des Absenders;
Namen und Anschrift des ersten Luftfrachtführers;
Namen und Anschrift des Empfängers, wenn dieser benannt ist;
Anzahl, Art und Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke;
Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Maße des Gutes;
den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung;
den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen;
bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten;
den Betrag des gemäß Artikel 22 Absatz 2 deklarierten Wertes;
die Angabe, in wieviel Stücken der Luftfrachtbrief ausgestellt ist;
ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere;
die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reisewegs (über ...), sofern sie vereinbart sind;
die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264859