Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
27.12.1961 bis 23.06.1971 — BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute24.06.1971 § → § BGBl. Nr. 161/1971
Art. 827.12.196123.06.1971 BGBl. Nr. 286/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.12.1961BGBl. Nr. 286/1961

Außerkrafttretensdatum

23.06.1971danach: BGBl. Nr. 161/1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8.

Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Ort und Tag der Ausstellung;
  2. Litera b
    Abgangs- und Bestimmungsort;
  3. Litera c
    die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, daß er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne daß die Beförderung hiedurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
  4. Litera d
    Namen und Anschrift des Absenders;
  5. Litera e
    Namen und Anschrift des ersten Luftfrachtführers;
  6. Litera f
    Namen und Anschrift des Empfängers, wenn dieser benannt ist;
  7. Litera g
    die Art des Gutes;
  8. Litera h
    Anzahl, Art und Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke;
  9. Litera i
    Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Maße des Gutes;
  10. Litera j
    den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung;
  11. Litera k
    den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen;
  12. Litera l
    bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten;
  13. Litera m
    den Betrag des gemäß Artikel 22 Absatz 2 deklarierten Wertes;
  14. Litera n
    die Angabe, in wieviel Stücken der Luftfrachtbrief ausgestellt ist;
  15. Litera o
    ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere;
  16. Litera p
    die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reisewegs (über ...), sofern sie vereinbart sind;
  17. Litera q
    die Angabe, daß die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.

Schlagworte

Abgangsort

Im RIS seit

21.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/286/A8/NOR40264859