Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief angibt.
(2)Absatz 2,Er haftet für den Schaden, den der Luftfrachtführer oder ein Dritter dadurch erleidet, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264861