Rechtstracker.at

§ 10 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 30.09.1979 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 1001.10.197931.12.2014 § → § BGBl. Nr. 302/1979
§ 1001.10.197530.09.1979 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1979danach: BGBl. Nr. 302/1979

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Die Abgeordneten können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Kein Abgeordneter darf wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten binnen sechs Wochen zu beschließen. Beschließt der Nationalrat innerhalb dieser Frist, dem Ersuchen nicht stattzugeben, so ist die Verfolgung gemäß Artikel 57, Absatz 2, B-VG auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufzuschieben; andernfalls darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.
  3. Absatz 3,Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß (Immunitätsausschuß) verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
  4. Absatz 4,Die Immunität der Abgeordneten (Absatz eins bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Anmerkung

vgl. § 17 StGB

Schlagworte

Immunität

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264946

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P10/NOR40264946