Rechtstracker.at

§ 38 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.01.1989 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 3801.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 3801.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  3. Absatz 3,Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.
  4. Absatz 4,Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P38/NOR40264973