Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 62Paragraph 62
(1)Absatz eins,Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung sowie der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.Die Mitglieder der Bundesregierung sowie der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264980