Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 64Paragraph 64
(1)Absatz eins,Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
Schlagworte
Unzulässigkeit der Stimmenthaltung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR40264982