Rechtstracker.at

§ 69 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute23.10.1998 § → § BGBl. I Nr. 163/1998
§ 6915.09.199322.10.1998 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 6901.07.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 6901.01.198930.06.1989 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 6901.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 6901.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch zehn. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen

Paragraph 69

  1. Absatz eins,Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
  2. Absatz 2,Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
  3. Absatz 3,Gesetzesvorschläge gemäß Absatz eins und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) sind, wenn der Antrag ein diesbezügliches Verlangen enthält, in erste Lesung zu nehmen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern nur der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
  5. Absatz 5,Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
  6. Absatz 6,In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
  7. Absatz 7,Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

Anmerkung

vgl. Art. 41 B-VG

Schlagworte

Regierungsvorlage, Initiativantrag, Weg der Gesetzgebung

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P69/NOR40264984