Rechtstracker.at

§ 84 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.09.1986 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 8401.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 84

  1. Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und ist, wenn er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

Anmerkung

vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P84/NOR40264992