Rechtstracker.at

§ 98 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute15.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 81/2024
§ 9801.01.201514.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 9815.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 9801.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 9801.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 9801.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch vierzehn. Enqueten

Paragraph 98

  1. Absatz eins,Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Abgeordneten; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten. Als Verhandlungstermine können, wenn es der Umfang des Gegenstandes erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.
  3. Absatz 3,Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses in einer Sitzung, daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete in Verhandlung genommen wird, so hat der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.
  5. Absatz 5,Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Über die Verhandlungen werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.

Schlagworte

Informationsenquete, Parlamentarische Materialien

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P98/NOR40264994