Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
25.06.1931 bis 09.11.1949 — BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute10.11.1949 § → § BGBl. Nr. 10/1950
Art. 1125.06.193109.11.1949 BGBl. Nr. 269/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.06.1931BGBl. Nr. 269/1931

Außerkrafttretensdatum

09.11.1949danach: BGBl. Nr. 10/1950

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel 11.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, daß er durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, übernimmt; in diesem Fall findet das gegenwärtige Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, daß er das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird das Abkommen ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.

Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, daß das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der Gebiete, die seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehen, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Fall hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes auf.

Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt die auf Grund des vorliegenden Artikels eingegangenen Erklärungen und Mitteilungen allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten mit.

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10005197

Dokumentnummer

NOR40265775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/269/A11/NOR40265775