Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang mit der Verwertung der Forderungen entsteht, kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265806