Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen vergleiche Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer eins,).
Text
Grünlandwerdung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
(2)Absatz 2,Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
gemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,gemäß den Artikel 22, 23, oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stillgelegte Flächen,
Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.Die in Absatz 2, genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40265872