Rechtstracker.at

§ 68 GSP-AV

Fassungen
06.08.2024 bis 02.01.2026 — BGBl. II Nr. 283/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute03.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 6806.08.202402.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 6801.01.202305.08.2024 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

06.08.2024BGBl. II Nr. 283/2024

Außerkrafttretensdatum

02.01.2026danach: BGBl. II Nr. 1/2026

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nicht förderfähige Kosten

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
    2. Ziffer 2
      Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse – mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 – Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto);
    3. Ziffer 3
      Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
    4. Ziffer 4
      Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
    5. Ziffer 5
      Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von Förderwerbern zu tragen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
    7. Ziffer 7
      Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
    8. Ziffer 8
      Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
    9. Ziffer 9
      Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
    10. Ziffer 10
      Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
    11. Ziffer 11
      Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
    12. Ziffer 12
      Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.
  2. Absatz 2,Soweit die Förderrichtlinien gemäß Paragraph 13, des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1992,, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.

Schlagworte

Finanzierungskosten

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265882