Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer 2,).
Text
Förderfähige Kosten
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
Resistentes Saatgut – Spinat
Resistentes Saatgut – Basilikum.
(3)Absatz 3,Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze gemäß Absatz 2, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40265900