Rechtstracker.at

§ 238 GSP-AV

Fassungen
06.08.2024 bis 02.01.2026 — BGBl. II Nr. 283/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 238 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 23803.01.202622.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 23806.08.202402.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 23801.01.202305.08.2024 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 238

Inkrafttretensdatum

06.08.2024BGBl. II Nr. 283/2024

Außerkrafttretensdatum

02.01.2026danach: BGBl. II Nr. 1/2026

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer 3,).

Text

Fördervoraussetzungen

Paragraph 238,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
  3. Absatz 3,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  4. Absatz 4,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265912