Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oderdurch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.Absatz eins, gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR40265934