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Art. 12

Fassungen
11.05.1971 bis 01.08.1978 — BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute02.08.1978 § → § BGBl. Nr. 357/1978
Art. 1211.05.197101.08.1978 BGBl. Nr. 177/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.05.1971BGBl. Nr. 177/1971

Außerkrafttretensdatum

01.08.1978danach: BGBl. Nr. 357/1978

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 12

Für das Verfahren zur Änderung der Regelungen, die diesem Übereinkommen angeschlossen werden, gelten folgende Bestimmungen:

Ziffer eins Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann eine oder mehrere Änderungen dieser Regelung vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsentwurfes ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn den anderen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit dieser Mitteilung eine der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, Einwendungen erhebt; wird ein Einwand erhoben, so ist die Änderung als abgelehnt anzusehen. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Monaten in Kraft.

Ziffer 2 Ist in der Zeit zwischen der Mitteilung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Inkrafttreten der Änderung ein Staat Vertragspartei geworden, so tritt die betreffende Regelung für diese Partei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Regelung oder drei Monate, seitdem der Generalsekretär der Partei den Änderungsentwurf mitgeteilt hat, in Kraft.

Im RIS seit

21.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40266555

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/177/A12/NOR40266555