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§ 14a GKV

Fassungen
03.12.2024 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 330/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 14a03.12.202430.12.2025 BGBl. II Nr. 330/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

03.12.2024BGBl. II Nr. 330/2024

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025danach: BGBl. II Nr. 339/2025

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterweisung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Eigenschaften von krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung gemäß Paragraph 14, ASchG muss insbesondere neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neuen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen oder mehreren verschiedenen krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sein können oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitswesen (wie Kranken- und Kuranstalten, Ambulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung oder Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der mobilen Krankenbetreuung oder mobilen Pflege) sowie im Veterinärwesen, Apotheken und Labors, bei denen eine Exposition gegenüber krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen besteht, sind regelmäßig zu unterweisen, jedenfalls wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Arbeitsstoffe enthalten, verwendet werden.

Schlagworte

Krankenanstalt, Arztpraxis

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266630